SGB IV § 23c
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen sind:
“Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.”
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbiv/23c.html
Was sich so einfach darstellt ist in der Praxis für jeden Arbeitgeber ein hoher Arbeitsaufwand. Denn zum einen muss für die Beurteilung ob die Einnahmen des Mitarbeiters Soziavlversichungspflichtig sind das letzte Nettoarbeitsentgelt vorliegen (wird z.B. aus dem Entgeltabrechnungssystem ermittelt) andererseits muss die Krankenkasse bzw. der Mitarbeiter das Krankengeld bzw. das Krankentagegeld mitteilen.
Beispiel:
Mitarbeiter, Verdienst von 3000 Euro, Steuerklasse 3, 3 Kinder, DAK (14,5 % zzgl 0,9 % zusätzliche Beitragssatz)
Brutto 3000 Euro
- LST 270,16
- KST 4,59
- Soli 0,00
- KV AN 244,50
- RV AN 298,50
- AV AN 63,00
- PV AN 25,50
=Nettoarbeitsentgelt 2.093,75 Euro
Der Mitarbeiter bezieht nun im Folgemonat 05/2007 Krankengeld in Höhe von 1900 Euro. Zuschüsse des Arbeitgebers in Höhe von 193,75 Euro (2093,75 – 1900) sind beitragsfrei, weitergehende Entgelte sind Beitragspflichtig.
z.B. fährt der Mitarbeiter weiterhin einen Firmenwagen der als geltwerter Vorteil in Höhe von 300 Euro abgerechnet wird so es der betrag von 106,25 Euro (300 – 193,75) in allen Sozialversicherungszweigen zu verbeitragen.





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Wie sieht die o.g. Berechnung bei einem PKV-versicherten aus? Er bekommt einen Zuschuss zum PKV-Beitrag, der z.B. 220 Euro ausmacht; sein tatsächlicher Beitrag beträgt aber 280 Euro. Sein versichertes Krankentagegeld in der PKV beträgt 125 Euro.